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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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der VicMedic Systems GmbH, Echterdinger Str. 111, 70794 Filderstadt Stand: 01. Juni 2004 |
| 1) |
Allgemeine Bestimmungen |
| a) |
Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Auftraggeber und uns. Allgemeine Auftragsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. |
| b) |
Auskünfte und mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigen. |
| c) |
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform. |
| d) |
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Gewichts-, Inhalts-, Mengen-, Geschmacks- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Alle Angebote sind freibleibend. Konstruktions- und Formenänderungen sowie sonstige Änderungen aller Art des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten. |
| e) |
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
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| 2) |
Preise |
| a) |
Die Preise gelten ab Lager ausschließl. Verpackung zuzügl. der jeweils geltenden gesetzl. Umsatzsteuer. Versand-/Frachtkosten incl. Transportversicherung ab Lager gehen zu Lasten des Auftraggebers. |
| b) |
Für Inhouse-Schulungen verpflichtet sich der Auftraggeber – soweit nicht anders vereinbart - die jeweils gültigen km-Kosten für den anteiligen Fahrtkostenanteil ab Sitz des Auftragnehmers zu übernehmen. |
| c) |
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
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| 3) |
Zahlungsbedingungen |
| a) |
Wenn nicht anders vereinbart, ist die Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Wir sind berechtigt, Vorauskasse oder Anzahlungen zu verlangen. Bei Zahlungsrückstand entfallen für uns Termine. |
| b) |
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. |
| c) |
Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
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| 4) |
Eigentumsvorbehalt |
| a) |
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde |
| b) |
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat. |
| c) |
Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen und die für eine Intervention notwendigen Unterlagen herauszugeben. Der Auftraggeber hat bereits im Vorhinein Dritte auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Der Auftraggeber hat unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten. |
| d) |
Für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit an uns ab. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.
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| 5) |
Lieferzeiten |
| a) |
Die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Lieferzeiten werden in der Auftragsbestätigung schriftlich mitgeteilt und setzen die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. In Fällen, in denen die Verspätung der Lieferung auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr o.ä. Ereignisse, z.B. Aussperrung, Streik oder von uns nicht zu vertretende mangelnde rechtzeitige Selbstbelieferung beruht, verlängern sich die Fristen angemessen. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. |
| b) |
Sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die nicht von Punkt 7 erfasst werden, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung nach Ablauf einer von uns gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. |
| c) |
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
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| 6) |
Gefahrenübergang – Entgegennahme |
| a) |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart. |
| b) |
Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. |
| 7) |
Mängelhaftung |
| a) |
Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß (schriftlich) nachgekommen ist. Dies gilt auch für Mietgeräte. |
| b) |
Der Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu erhalten. |
| c) |
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlem. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche. |
| d) |
Wir behalten uns die Wahl hinsichtlich der Art der Nacherfüllung vor. Nach erfolglosem zweiten Versuch der Mangelbeseitigung kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch die weiteren ihm zustehenden Rechte geltend machen. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. |
| e) |
Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. |
| f) |
Die Gewährleistungsfrist beträgt immer ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. |
| g) |
Garantien im Rechtssinn erhält der Auftraggeber von uns nicht.
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| 8) |
Sonstige Schadensersatzansprüche |
| a) |
Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. |
| b) |
Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. |
| c) |
Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruht, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eins Mangels ab Übergabe der Sache. |
| d) |
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
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| 9) |
Verjährung eigener Ansprüche Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB. |
| 10) |
Gerichtsstand - anwendbares Recht - Erfüllungsort |
| a) |
Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. |
| b) |
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
| c) |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. |