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Vic Medic Systems Futrex Körperfettmessung
         

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der VicMedic Systems GmbH, Echterdinger Str. 111, 70794 Filderstadt
Stand: 01. Juni 2004

1) Allgemeine Bestimmungen
a)

Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Liefe­rungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Diese Allgemeinen Geschäfts­bedingungen gelten für den gesamten Ge­schäftsverkehr zwischen dem Auftraggeber und uns. Allgemeine Auftrags­bedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Auf­tragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

b)

Auskünfte und mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigen.

c)

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

d)

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Gewichts-, Inhalts-, Mengen-, Geschmacks- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Alle Angebote sind freibleibend. Konstruktions- und Formenänderungen sowie sonstige Änderungen aller Art des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten.

e)

Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2) Preise
a)

Die Preise gelten ab Lager ausschließl. Verpackung zuzügl. der jeweils geltenden gesetzl. Umsatzsteuer. Versand-/Fracht­kosten incl. Trans­port­versicherung ab Lager gehen zu Lasten des Auftrag­gebers.

b)

Für Inhouse-Schulungen verpflichtet sich der Auftraggeber – soweit nicht anders vereinbart - die jeweils gültigen km-Kosten für den anteiligen Fahrt­kosten­anteil ab Sitz des Auftragnehmers zu übernehmen.

c)

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Ver­einbarung.

3) Zahlungsbedingungen
a)

Wenn nicht anders vereinbart, ist die Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Wir sind berechtigt, Vorauskasse oder Anzahlungen zu verlangen. Bei Zahlungs­rückstand entfallen für uns Termine.

b)

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegen­ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurück­behaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrags­ver­hältnis beruht.

c)

Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungs­verzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Ent­behrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.

4) Eigentumsvorbehalt
a)

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsver­bindung zu­stehenden Ansprüche, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde

b)

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiter­veräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungs­verpflichtung erfüllt hat.

c)

Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen und die für eine Intervention notwendigen Unterlagen herauszugeben. Der Auftraggeber hat bereits im Vorhinein Dritte auf die an der Ware be­stehenden Rechte hinzuweisen. Der Auftraggeber hat unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu er­statten.

d)

Für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt bis zur Er­füllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit an uns ab. Bei einer Verarbeitung der Vor­behaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der her­gestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.

5) Lieferzeiten
a)

Die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Lieferzeiten werden in der Auftragsbestätigung schriftlich mitgeteilt und setzen die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. In Fällen, in denen die Verspätung der Lieferung auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr o.ä. Ereignisse, z.B. Aus­sperrung, Streik oder von uns nicht zu vertretende man­gelnde rechtzeitige Selbstbelieferung beruht, verlängern sich die Fristen ange­messen. Das gleiche gilt, wenn der Auftrag­geber etwaige Mitwirkungs­pflichten nicht erfüllt.

b)

Sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die nicht von Punkt 7 erfasst werden, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung nach Ablauf einer von uns gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.

c)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen inner­halb einer an­gemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.

6) Gefahrenübergang – Entgegennahme
a)

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart.

b)

Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen un­erheblicher Mängel nicht verweigern.
 

7) Mängelhaftung
a)

Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß (schriftlich) nach­gekommen ist. Dies gilt auch für Miet­geräte.

b)

Der Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängel­rüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel be­stehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Un­recht, sind wir berechtigt, die uns ent­standenen Aufwendun­gen vom Auftraggeber ersetzt zu erhalten.

c)

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur un­erheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Ab­­nutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahren­übergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Be­handlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die auf­grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Software­fehlem. Wer­den vom Auftrag­geber oder von Dritten unsach­gemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängel­ansprüche.

d)

Wir behalten uns die Wahl hinsichtlich der Art der Nach­er­füllung vor. Nach erfolglosem zweiten Versuch der Mangel­beseitigung kann der Auftrag­geber unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch die weiteren ihm zustehenden Rechte geltend machen. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

e)

Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Ab­­nehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus­gehenden Vereinbarungen getroffen hat.

f)

Die Gewährleistungsfrist beträgt immer ein Jahr, gerechnet ab Gefahr­übergang.

g)

Garantien im Rechtssinn erhält der Auftraggeber von uns nicht.

8)

Sonstige Schadensersatzansprüche

a)

Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesund­heit des Auftraggebers, An­sprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugs­schäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Ver­schuldens.

b)

Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

c)

Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruht, für leichte Fahr­lässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadens­ersatz­ansprüchen wegen eins Mangels ab Übergabe der Sache.

d)

Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber aus­geschlossen oder ein­geschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Ange­stellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs­gehilfen.

9)

Verjährung eigener Ansprüche
Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungs­frist gilt § 199 BGB.

10) Gerichtsstand - anwendbares Recht - Erfüllungsort
a)

Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichts­stand. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn­sitz­gericht zu verklagen.

b)

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

c)

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Ihr Ansprechpartner
Servicecenter

Vicmedic Servicecenter Telefon 0711 - 70 20 54 - Fax 0711 - 70 20 56
E-Mail: info@vicmedic.de

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